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Handwerkerrechnungen
absetzen - Steuern sparen!
Ab dem
1. Januar 2006 können die Kosten für
Handwerkerleistungen von der Steuerschuld abgezogen werden!
Das Finanzamt erstattet zukünftig bis zu 600
Euro!
Welche
Leistungen sind umfasst?
Auftraggeber
erhalten die Steuerermäßigung für die
Kosten von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Wer
ist berechtigt?
Sowohl Eigentümer
als auch Mieter können Kosten geltend machen.
Welche
Voraussetzungen gelten für die Absetzbarkeit
der Handwerkerrechnung?
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Erhalt
einer Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
und separat angesetzten Arbeitskosten.
Da auch die anteilige Mehrwertsteuer begünstigt
ist, sollte sie getrennt nach Arbeitskosten
und sonstigen Kosten ausgewiesen werden.
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Überweisung
des Rechnungsbetrages auf das Konto
des Handwerksbetriebes und Einreichung einer
Überweisungsdurchschrift oder eines Kontoauszuges beim
Finanzamt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung.
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Erbringung
der Handwerkerleistung und der entsprechenden
Zahlung nach dem 31. Dezember 2005.
Wann
ist der Abzug ausgeschlossen?
Wenn die
Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, abgezogen wurden.
Wie
berechnet sich der Abzugsbetrag?
Bemessungsgrundlage für den
Abzugsbetrag sind die Arbeitskosten. Diese können bis max. 3.000 Euro
angesetzt werden. 20 % dieser Kosten können abgezogen werden, d. h. max. 600
Euro. Die maximale Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr geltend
gemacht werden.
Vorteil: Schon bislang waren
haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Wohnungsreinigung) steuerlich absetzbar.
Die jetzige Regelung tritt zur alten Vorschrift hinzu. Wenn also Dienstleistende
und Handwerker in Anspruch genommen werden, gibt es vom Finanzamt
künftig bis zu 1.200 Euro im Jahr zurück!
Beispiel:
Ein Kunde
beauftragt einen Fliesenleger mit Renovierungsarbeiten im
Bad. Der Fliesenleger rechnet Arbeitsleistungen
i. H. v. 2.000 Euro zzgl. 320 Euro Umsatzsteuer und
Material i. H. v. 500 Euro zzgl. 80 Euro Umsatzsteuer
ab.
Berechnungsgrundlage
für die Steuerermäßigung des Kunden
sind die Arbeitskosten zzgl. Umsatzsteuer, d.
h. 2.320 Euro. Die Materialkosten i. H. v. 500 Euro zzgl.
der hierauf anfallenden 80 Euro Umsatzsteuer werden
nicht berücksichtigt. Die vom Kunden im Jahr der
Renovierung zu zahlende Einkommen- oder Lohnsteuer ermäßigt
sich um 20 % von 2.320 Euro, d.
h. um 464 Euro.
Quelle:
Zentralverband
des Deutschen Baugewerbes
Kronenstraße 55 - 58, 10117 Berlin
www.zdb.de
April 2006
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